AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen „SEEPOGO Festival“

Im Folgenden sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kulturverein Lago Alfredo – Club kultureller Notwendigkeit e.V. aufgeführt. Der Verein veranstaltet das SEEPOGO Festival sowie das SEEPOGO Warmup.

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
    1. Diese AGB gelten zwischen dem Teilnehmer der oben genannten Veranstaltungen, nachfolgend „Besucher” genannt, und dem Kulturverein Lago Alfredo – Club kultureller Notwendigkeit e.V. als „Veranstalter“. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der Website (www.seepogo.de) des Veranstalters.
    2. Das SEEPOGO Festival findet auf den ausgewiesenen Bereichen des Sport- und Freizeitgelände Lago Alfredo in Selters – Münster statt (Veranstaltungsgelände).
    3. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Besucher den nachfolgenden Geschäftsbedingungen des Veranstalters zu. Die Regelungen dieser AGB gelten auch für Besucher, die eine Eintrittskarte über eine Verlosung erhalten haben, auf der Gästeliste stehen oder anderweitig vom Veranstalter freien Eintritt erhalten; diese Personen erklären sich mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes mit den Regelungen dieser AGB einverstanden und werden ebenfalls Vertragspartner des Veranstalters.
    4. Beim Kauf von Eintrittskarten über die Website des SEEPOGO Festivals (www.seepogo.de) gelten zusätzlich die AGB des Ticketing Vertragspartners, verlinkt auf der jeweiligen Produktseite.
  2. Kartenvorverkauf
    1. Der Kartenvorverkauf findet ausschließlich über die vom Verein kommunizierten Vorverkaufsstellen statt (zu finden unter „www.seepogo.de/tickets“). Weiterhin können Eintrittskarten über die Website des SEEPOGO Festivals (zzgl. VVK-Gebühren) bestellt werden.
    2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Kaufverträge für Eintrittskarten mit einem festgelegten Veranstaltungsdatum gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht.
    3. Eintrittskarten sind nur für den aufgedruckten Zeitraum der Veranstaltung gültig und berechtigen zum Besuch der Veranstaltung.
    4. Bei Verlust einer Eintrittskarte oder eines Einlassbändchens erfolgt kein Einlass. Gleiches gilt auch, wenn das vom Besucher vorgelegte Ticket nicht lesbar ist.
    5. Die Eintrittskarte ist vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes übertragbar. Mit der Übergabe der Eintrittskarte gehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Eintrittskarteninhaber über. Für die Übertragung der Eintrittskarte anfallende Kosten sind vom Käufer zu tragen.
    6. Der Eintrittskarteninhaber verpflichtet sich mit dem Kauf der Eintrittskarte, die Eintrittskarte ausschließlich für private Zwecke zu nutzen.
    7. Der Erwerb der Eintrittskarten zwecks Weiterverkaufs ist generell unzulässig.
    8. Dem Erwerber der Eintrittskarte ist es untersagt, Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell, d.h. mit Gewinn, zu veräußern.
    9. Der private Verkauf von Tickets zu einem höheren Preis als dem auf dem Ticket aufgedruckten Preis ist nicht gestattet.
    10. Ein Gewinnspiel oder eine Verlosung von Tickets darf erst nach schriftlicher Erlaubnis durch den Veranstalter erfolgen.
  3. Anreise und Parken
    1. Auf den Zufahrten und im Bereich des Sport- und Freizeitgelände Lago Alfredo sind vom Veranstalter Markierungen für Rettungswege angebracht. Die Rettungswege sind unter allen Umständen frei zu halten. Ebenso sind alle Fluchtwege und Notausgänge auf dem gesamten Veranstaltungsgelände zu jeder Zeit frei zu halten.
    2. Das unbefugte Parken von Fahrzeugen auf dem Veranstaltungsgelände und im Bereich des Sport- und Freizeitgelände Lago Alfredo ist strengstens untersagt. Es gilt die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Selters (Taunus).
    3. Die Nutzung des Parkangebotes durch den Veranstalter ist ausschließlich Besuchern gestattet.
    4. Das Angebot eines Parkplatzes für mit dem Auto anreisende Besucher ist ein freiwilliges Angebot des Veranstalters mit begrenzter Kapazität. Auf Nutzung eines Parkplatzes besteht kein automatischer Anspruch durch Kauf der Eintrittskarte.
    5. Das Parken erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Den Hinweisen der Ordnungskräfte muss Folge geleistet werden.
    6. Wege und Flächen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellte Einrichtungen. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
    7. Mitgebrachter Müll darf nur in dafür vorgesehen Abfallbehältern hinterlassen werden.
    8. Rauchen und offenes Feuer sind in den Waldgebieten, abseits der Wege und des Veranstaltungsgeländes, grundsätzlich nicht gestattet.
    9. Das Aufstellen von Zelten, Pavillons und sonstigem Camping-Equipment ist auf dem Parkplatz nur in vom Veranstalter benannten Bereichen gestattet.
  4. Camping
    1. Wildes Campen ist im Bereich des Sport- und Freizeitgelände Lago Alfredo nicht gestattet. Es gilt die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Selters (Taunus).
    2. Die Bereitstellung eines Camping-Angebots durch den Veranstalter beschränkt sich auf den Bereich vorab bekanntgegebener Privatgelände.
    3. Das Betreten des Campingplatzes und der Aufenthalt darauf ist ausschließlich Besuchern mit einem Campingticket, in Kombination mit einer gültigen Eintrittskarte, gestattet.
    4. Die Nutzung des Camping-Angebots ist ausschließlich Besuchern gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, das Camping kostenpflichtig anzubieten. Auf Nutzung einer Campingmöglichkeit besteht kein automatischer Anspruch durch Kauf des Tickets.
    5. Eine Platzreservierung auf den für das Camping ausgewiesenen Flächen ist verboten. Den Anweisungen des Personals des Veranstalters zur Platzwahl ist Folge zu leisten.
    6. Das Aufstellen von Zelten ist nur im Bereich der ausgewiesenen Flächen gestattet. Rettungswege sind dauerhaft freizuhalten.
    7. Offenes Feuer und Grillen ist strengstens untersagt. Es dürfen ausschließlich Campingkocher mit kleinen Kartuschen in angemessener Menge mitgebracht und genutzt werden.
    8. Nutzer des Camping-Angebots müssen sich an die gesetzlich vorgeschriebene Nachtruhe halten. Lautes Verhalten nach 22 Uhr ist untersagt.
    9. Weiterhin gelten die Regelungen der Ziffer 3.
  5. Einlass und Einlasskontrolle
    1. Die Eintrittskarte muss am Eingang zur Entwertung vorgezeigt werden und wird dort in ein Einlassbändchen eingetauscht. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände verlässt, erhält nur mit dem Eintrittsbändchen wieder freien Zugang zum Veranstaltungsgelände. Zum erneuten Einlass muss das Bändchen vorgezeigt werden.
    2. Der Aufenthalt ohne gültige Eintrittskarte / gültiges Einlassbändchen kann zur Anzeige gebracht werden.
    3. Entwertete Eintrittskarten berechtigten nicht mehr zum (Wieder-)Einlass. Das Einlassbändchen muss auf Verlangen am Einlass zum Veranstaltungsgelände vorgezeigt werden. Eine Weitergabe des Einlassbändchens ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss des Besuchers von der der Veranstaltung. Durchtrennte Einlassbändchen verlieren ihre Gültigkeit.
    4. Kinder bis 12 Jahre erhalten freien Eintritt, sofern diese in Begleitung der Eltern (mit gültiger Eintrittskarte) das Festival besuchen.
    5. Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes können vom Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden. Besucher erklären sich damit einverstanden.
    6. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, die Eintrittskontrolle gemäß den aktuell geltenden Vorgaben zur Pandemie-/ Epidemiebekämpfung der Ordnungsbehörden zu gestalten. Der Besucher hat den damit verbundenen Nachweispflichten (z.B. Impf- / Negativnachweis) Folge zu leisten. Der Besucher gestattet dem Veranstalter angemessene Gesundheitskontrollen, gemäß Vorgabe der Ordnungsbehörden, durchzuführen.
    7. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwertes der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen kann einen wichtigen Grund darstellen.
    8. Im Rahmen seines Hausrechts behält sich der Veranstalter vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, gemäß Ziffer 6., ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat oder zur Schau stellt. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
  6. Jugendschutz
    1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz.
    2. Kinder und Jugendliche im Alter bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
    3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. Ein entsprechendes Formular hierfür ist unter der Adresse „http://www.lago-ev.de/dokumente“ zu finden.
  7. Verbotene Gegenstände
    1. Das Mitbringen von Plastikflaschen, Kanistern, Glasbehältern jeder Art, Dosen und/oder sonstige Trinkbehältern ist untersagt. Ausgenommen davon ist der Campingplatz. Auf dem Campingplatz können eigene Getränke und sonstige Verpflegung mitgebracht werden. Glasbehälter sind auch dort verboten.
    2. Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Tiere/Haustiere, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Brandbeschleuniger, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von Bands mit rechter Gesinnung sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten. Dies betrifft weiterhin illegale Drogen, Auto- oder Motorradbatterien, Stromgeneratoren, überdimensionierte Akku-Lautsprecher, Propangasflaschen sowie Trockeneis. Grundsätzlich ist offenes Feuer verboten.
    3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
  8. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren & Filmen
    1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
    2. Besuchern ist es untersagt,
      1. auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen, 
      2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, 
      3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, 
      4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, 
      5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, 
      6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.
      7. Ein gewerbsmäßiges Sammeln von Pfandbehältern ist untersagt.
      8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
      9. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf dem Veranstaltungsgelände mitzuführen. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann. Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei Veröffentlichung von Aufnahmen von auftretenden Musikerinnen und Musikern im Internet, lehnt der Veranstalter jegliche Haftung ab.
    3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gemäß Ziffer 5 ff., 6 ff., 7 ff. und 8 ff. verstoßen, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen.
    4. Begeht ein Besucher auf einer Veranstaltung des Veranstalters eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Polizei übergeben und angezeigt.
    5. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das Einlassbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
  9. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung
    1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Veranstaltungstermin zu verlegen oder Programmänderungen vorzunehmen. In diesem Fall hat der Erwerber keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
    2. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung im Freien statt. Besteht durch die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen (insb. Besucher, Künstler, Helfer) und Wertgegenstände, so ist der Veranstalter berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.
    3. Bei Absage der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn oder bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
    4. Bei Absage der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Kaufpreis ohne Vorverkaufsgebühren.
    5. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten.
  10. Programmgestaltung und -änderungen
    1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietung der gebuchten Künstler/innen.
    2. Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler bemüht sich der Veranstalter um angemessenen Ersatz. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen werden vom Veranstalter unverzüglich bekannt gegeben. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  11. Lebensmittel & Getränke
    1. Das Mitbringen von eigenen Speisen/Getränken oder Lebensmitteln, Hartverpackungen und Kühltaschen sind auf dem Veranstaltungsgelände grundsätzlich verboten. Der Veranstalter kann hiervon Ausnahmen machen, die vorab bekanntgegeben werden.
    2. Auf Geschirr und Becher zur Ausgabe von Speisen oder Getränken kann der Veranstalter ein Pfand erheben. Dieses wird nur bei unversehrter Rückgabe des Bechers / des Geschirrs zurückgezahlt.
    3. Wenn Speisen oder Getränke bei Gastronomen auf dem Festivalgelände oder Campinggelände, die nicht identisch mit dem Veranstalter sind, gekauft werden, besteht eine vertragliche Beziehung bezüglich dieser Speisen oder Getränke ausschließlich zu diesem Gastronomen.
    4. Der Besucher kann sich grundsätzlich auf dem Parkplatz durch selbst mitgebrachte Speisen und Getränke versorgen. Im Weiteren gelten die Regelungen der Ziffern 3 ff., 4 ff. und 7 ff.
  12. Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lautstärke und Tanz
    1. Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Der Veranstalter lehnt jegliche Verantwortung für Hör- oder Gesundheitsschäden ab und haftet hierfür nur, wenn ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Die Absperrungen an der Bühne sind zu beachten. Ein Gehörschutz wird allgemein dringend empfohlen und ist beim Veranstalter (i.d.R. an der Bonkasse) erhältlich.
    2. Bei Konzerten kann es im Bereich zwischen Bühne und Technikzelt (FOH) zu dem in der Punk-Hardcoreszene bekannten „Pogo- Tanz“ kommen. Der Veranstalter lehnt jegliche Verantwortung für Gesundheitsschäden ab, die durch solche Tanzeinlagen entstehen können und übernimmt keine Haftung für Sach- und Körperschäden. Die sogenannten „Wall of Death“ oder „Circle Pit“ sind aufgrund des hohen Verletzungsrisikos verboten, auch hier lehnt der Veranstalter jegliche Verantwortung für Gesundheitsschäden ab.
  13. Haftung des Veranstalters
    1. Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
      In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
      Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitglieder und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitglieder und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
    2. Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände.
  14. Recht am eigenen Bild
    1. Der Veranstalter ist berechtigt, Bildaufnahmen von den Besuchern zu machen und diese zu veröffentlichen.
    2. Der Besucher stimmt der unentgeltlichen Verwendung des Bild- und Videomaterials im Zusammenhang mit seinem eigenen Bild zu. Die Verwertung der Bilder erfolgt ausschließlich im Zusammenhang und der Vermarktung der Veranstaltungen des Vereins. Eine Veröffentlichung erfolgt auf allen Medien, insbesondere durch die digitale Verbreitung von Bild- und Videomaterial über das Internet.
  15. Sonstiges
    1. Für Zahlungen auf dem Veranstaltungsgelände (beispielsweise für Speisen, Getränke, Merchandise- Artikel) können vom Veranstalter Wertmarken als Bargeldersatz eingesetzt werden. Den Gegenwert der Wertmarken in Euro weist der Veranstalter vor Ort aus. Wertmarken können bis zum Ende der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände zurückgetauscht werden, Auszahlungen finden ausschließlich bar in Euro statt. Bei Verlust werden keine Wertmarken erstattet.
    2. Bei Fragen, Reklamationen, Beanstandungen, Unklarheiten oder sonstigen Anregungen, wenden sich Besucher bitte vor Veranstaltungsbeginn per Mail an den Kulturverein Lago Alfredo – Club kultureller Notwendigkeit e.V.: info [at] lago-ev.de
  16. Schlussbestimmung
    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    2. Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sind oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
    3. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
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Selters, März 2023